Rechtsanwaltskanzlei Ronny Schünke

Das anwaltliche Kostenrecht ist verbindlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Bei einer Erstberatung von Verbrauchern können Gebühren nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 190,00 (zzgl. gesetzliche MwSt) entstehen. Für einkommensschwache Rechtssuchende besteht jedoch für eine Erstberatung die Möglichkeit der Beratungshilfe sowie für gerichtliche Verfahren die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Auch Honorarvereinbarungen sind in bestimmten Fällen möglich.


Beratungshilfe:

Wer die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, hat einen Anspruch auf Beratungshilfe. Falls keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe besteht, trägt die Staatskasse die Kosten für die rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt. 

Wenn Sie kein Vermögen haben und lediglich über Einkünfte verfügen, die sich im Bereich von ALG II bewegen, beantragen Sie bitte vor dem Beratungstermin die Bewilligung von Beratungshilfe. Dazu legen Sie dem zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes Ihren Ausweis vor, die aktuellen Einkommensbelege, Ihren Mietvertrag, Zahlungsbelege über laufende Ausgaben und Unterlagen über eventuell vorhandene Vermögenswerte, sowie eventuelle Schriftstücke über den aktuellen Streitfall.

Falls Sie mir für das Gespräch einen Bescheid über die Bewilligung von Beratungshilfe vorlegen können, haben Sie selbst lediglich einen Betrag von 10 € an mich zu zahlen.

Ansonsten muss ich Ihnen zumindest vorläufig die Kosten der Beratung und Vertretung persönlich in Rechnung stellen.


Prozesskostenhilfe:

Für gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfekostenhilfe.

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann ich für Sie den Antrag auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht einreichen. Sie müssen hierfür allerdings eine umfassende Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und mir die erforderlichen Belege zur Verfügung stellen. Bewilligt das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, haben Sie zunächst weder die auf Sie entfallenden Gerichtskosten noch mein Honorar zu tragen; die Staatskasse tritt insoweit in Vorlage. Soweit Sie einen Prozess verlieren, haben Sie allerdings die Kosten der Gegenseite zu erstatten.

Prozess- oder Verfahrenshilfe kann ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Bei höheren Einkünften setzt das Gericht jedoch monatliche Raten fest, mit denen Sie die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise an die Staatskasse zurück erstatten.

 

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